Anfangsvermögen als Ausgangspunkt
Das Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug seiner Schulden beim Eintritt in den Güterstand gehörte. Bei Paaren, die seit der Eheschließung in Zugewinngemeinschaft leben, ist dies regelmäßig der Tag der Hochzeit. Verbindlichkeiten werden auch dann vollständig berücksichtigt, wenn sie höher waren als die vorhandenen Vermögenswerte. Das Anfangsvermögen kann deshalb negativ sein.
Zum Anfangsvermögen können beispielsweise gehören:
- Guthaben, Wertpapiere und Immobilien
- Unternehmensanteile, Fahrzeuge und wertvolle Gegenstände
- bestehende Darlehen und sonstige Schulden
- Forderungen gegenüber anderen Personen
Entscheidend sind die Eigentumsverhältnisse und Werte am maßgeblichen Stichtag. Eine Immobilie, die einem Partner bereits vor der Ehe allein gehörte, bleibt sein Eigentum. Ihr damaliger Wert fließt jedoch in die Berechnung des Anfangsvermögens ein.
Erbschaften und Schenkungen
Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden besonders behandelt. Erhält ein Ehepartner während der Ehe beispielsweise Geld oder eine Immobilie durch Erbschaft oder Schenkung, wird der Wert zum Zeitpunkt des Erwerbs grundsätzlich seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Dadurch soll der unentgeltlich erhaltene Vermögenswert nicht allein deshalb in den Zugewinnausgleich fallen, weil er während der Ehe erworben wurde.
Das bedeutet jedoch nicht, dass eine Erbschaft oder Schenkung bei der Berechnung immer vollständig ohne Folgen bleibt. Steigt der Wert einer geerbten Immobilie oder eines geschenkten Depots während der Ehe, kann diese Wertentwicklung den Zugewinn erhöhen. Vom Endwert wird nur der maßgebliche Erwerbswert als privilegiertes Anfangsvermögen abgezogen.
Der ursprüngliche Erwerb und die spätere Wertsteigerung müssen deshalb getrennt betrachtet werden. Gerade bei Immobilien, Unternehmen und größeren Wertpapiervermögen kann dafür eine fachkundige Bewertung erforderlich sein.
Endvermögen und Scheidungsantrag
Das Endvermögen umfasst das Vermögen eines Ehepartners nach Abzug seiner Verbindlichkeiten am maßgeblichen Endstichtag. Bei einer Scheidung tritt für die Berechnung grundsätzlich der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags an die Stelle der späteren Beendigung des Güterstands.
Der Tag der Trennung und der Stichtag für das Endvermögen sind daher nicht identisch. Zwischen beiden Zeitpunkten können Monate oder sogar Jahre liegen. Vermögensveränderungen in dieser Zeit können die spätere Berechnung weiterhin beeinflussen.
Zum Endvermögen können unter anderem gehören:
- Konten, Depots, Immobilien und Unternehmenswerte
- Rückkaufswerte von Versicherungen und offene Forderungen
- Fahrzeuge und andere Vermögensgegenstände
- Darlehen, Steuerschulden und sonstige Verbindlichkeiten
Nicht berücksichtigt werden nur Vermögenswerte, die tatsächlich vorhanden und dem jeweiligen Partner rechtlich zuzuordnen sind. Gemeinsames Eigentum wird entsprechend den jeweiligen Eigentumsanteilen angesetzt.
Berechnung des Zugewinns
Der Zugewinn ist die Differenz zwischen Endvermögen und Anfangsvermögen. Die Berechnung erfolgt für beide Ehepartner getrennt. Übersteigt der Zugewinn eines Partners den Zugewinn des anderen, erhält der andere grundsätzlich die Hälfte des Unterschieds als Ausgleichsforderung.
Ein vereinfachtes Beispiel:
- Partner A erzielt einen Zugewinn von 200.000 Euro.
- Partner B erzielt einen Zugewinn von 80.000 Euro.
- Der Unterschied beträgt 120.000 Euro.
- Die Ausgleichsforderung von Partner B beträgt grundsätzlich 60.000 Euro.
"Der Zugewinnausgleich vergleicht nicht die Vermögen der Ehepartner, sondern deren jeweilige Entwicklung während der Ehe. Anfangsvermögen, Erbschaften, Schenkungen, Schulden und die Werte am Endstichtag entscheiden über das Ergebnis."
Der Zugewinnausgleich führt normalerweise zu einer Geldforderung. Er bewirkt nicht automatisch, dass eine Immobilie, ein Depot oder ein Unternehmen zur Hälfte übertragen wird. Die Partner können im Rahmen einer Vereinbarung andere Lösungen finden, etwa eine Verrechnung mit Immobilienanteilen. Solche Vereinbarungen sollten rechtlich und steuerlich geprüft werden.
Vermögensminderungen werden geprüft
Ein Ehepartner kann den Zugewinnausgleich nicht ohne Weiteres dadurch umgehen, dass er vor dem Stichtag Vermögen verschenkt, verschwendet oder gezielt beiseiteschafft. Bestimmte illoyale Vermögensminderungen können dem Endvermögen rechnerisch wieder hinzugerechnet werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede größere Ausgabe während der Trennungszeit unzulässig ist. Normale Lebenshaltungskosten, notwendige Anschaffungen oder nachvollziehbare geschäftliche Verluste sind anders zu beurteilen als eine gezielte Benachteiligung des anderen Partners.
Auskunft und Nachweise
Jeder Ehepartner kann Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung sowie über die für Anfangs- und Endvermögen maßgeblichen Werte verlangen. Auf Anforderung müssen auch Belege vorgelegt werden.
Wichtige Nachweise sind insbesondere Konto- und Depotauszüge, Grundbuchunterlagen, Darlehensstände, Steuerbescheide, Gesellschaftsunterlagen sowie Erb- und Schenkungsnachweise. Auch ältere Dokumente sollten deshalb nicht vorschnell entsorgt werden.
Ein gemeinsam erstelltes Verzeichnis des Anfangsvermögens besitzt erheblichen Beweiswert. Fehlt ein solches Verzeichnis, wird grundsätzlich vermutet, dass das gesamte Endvermögen den Zugewinn darstellt.
Gemeinsame und getrennte Bewertung
Beide Partner können sich auf gemeinsame Sachverständige einigen, etwa für eine Immobilie oder ein Unternehmen. Das kann Kosten und widersprüchliche Bewertungen vermeiden. Die gemeinsame Bewertung sollte jedoch klar von der rechtlichen Interessenvertretung getrennt werden.
Eine eigene anwaltliche Beratung ist besonders wichtig, wenn Vermögen fehlt, Unternehmenswerte streitig sind, größere Erbschaften bestehen oder ein Partner einen Verzicht auf den Zugewinnausgleich vorschlägt. Auch eine scheinbar einfache Berechnung kann durch unterschiedliche Stichtage, Schulden oder Wertentwicklungen erheblich verändert werden.
Fazit
Der Zugewinnausgleich vergleicht nicht die Vermögen der Ehepartner, sondern deren jeweilige Entwicklung während der Ehe. Anfangsvermögen, Erbschaften, Schenkungen, Schulden und die Werte am Endstichtag entscheiden über das Ergebnis.
Eine vollständige Dokumentation ist deshalb besonders wichtig. Gemeinsame Bewertungen können die Verständigung erleichtern. Bei größeren Vermögen, Unternehmen, Immobilien oder strittigen Angaben sollte jeder Partner die Berechnung zusätzlich unabhängig prüfen lassen.
Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle rechtliche, steuerliche oder sachverständige Beratung.