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Kindes-, Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Nach einer Trennung können mehrere Unterhaltsansprüche nebeneinander bestehen. Kindesunterhalt steht dem Kind zu. Trennungsunterhalt betrifft die Zeit zwischen Trennung und rechtskräftiger Scheidung. Nachehelicher Unterhalt kann erst danach entstehen und setzt besondere Gründe voraus. Die Ansprüche unterscheiden sich damit nicht nur in ihrer Höhe, sondern vor allem in ihrer rechtlichen Grundlage und Dauer.
13. August 2026 durch
Johannes Marondel

Kindesunterhalt steht dem Kind zu

Eltern sind verpflichtet, für den Lebensbedarf ihrer Kinder einzustehen. Lebt ein minderjähriges Kind überwiegend bei einem Elternteil, erfüllt dieser seine Unterhaltspflicht normalerweise durch Betreuung und Erziehung. Der andere Elternteil leistet in der Regel Barunterhalt.

Die Höhe richtet sich insbesondere nach:

  • dem Alter des Kindes
  • dem bereinigten Nettoeinkommen des zahlungspflichtigen Elternteils
  • der Zahl weiterer Unterhaltsberechtigter
  • dem Betreuungsmodell und möglichen zusätzlichen Kosten

Als Orientierung dient die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist kein Gesetz, wird aber von den Oberlandesgerichten als allgemein anerkanntes Hilfsmittel zur Ermittlung des Kindesunterhalts verwendet. Die seit dem 1. Januar 2026 geltende Fassung enthält nach Alter und Einkommen gestaffelte Bedarfsbeträge.

Vom Tabellenbetrag ist der tatsächliche Zahlbetrag zu unterscheiden. Das Kindergeld wird bei minderjährigen Kindern normalerweise zur Hälfte auf den Barunterhalt angerechnet. Der nach dieser Anrechnung verbleibende Betrag ist der Zahlbetrag.

Neben dem laufenden Unterhalt können Mehrbedarf und Sonderbedarf entstehen. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende zusätzliche Kosten, beispielsweise bestimmte Betreuungskosten. Sonderbedarf bezeichnet einen unregelmäßigen und außergewöhnlich hohen Bedarf. Diese Positionen werden nicht automatisch durch den Tabellenunterhalt abgedeckt.

Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt

Unterhalt setzt voraus, dass der Verpflichtete leistungsfähig ist. Ihm muss ein Betrag für den eigenen notwendigen Lebensunterhalt verbleiben, der als Selbstbehalt bezeichnet wird. Gegenüber minderjährigen und bestimmten volljährigen Kindern gelten jedoch besonders strenge Anforderungen: Eltern müssen grundsätzlich alle verfügbaren Mittel einsetzen und gegebenenfalls ihre Erwerbsmöglichkeiten umfassend ausschöpfen.

Reicht das verfügbare Einkommen nicht für alle Ansprüche, entsteht ein Mangelfall. Minderjährige Kinder und ihnen gleichgestellte volljährige Kinder stehen in der gesetzlichen Rangfolge grundsätzlich an erster Stelle. Ehegattenunterhalt kann deshalb niedriger ausfallen oder vollständig entfallen, wenn das Einkommen bereits für den vorrangigen Kindesunterhalt benötigt wird.

Trennungsunterhalt bis zur Scheidung

Trennungsunterhalt kann ab dem rechtlichen Getrenntleben bis zur Rechtskraft der Scheidung verlangt werden. Er soll verhindern, dass der wirtschaftlich schwächere Ehepartner seinen bisherigen Lebensstandard unmittelbar und vollständig aufgeben muss. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Partner.

Ein Anspruch besteht nicht allein deshalb, weil ein Partner weniger verdient. Erforderlich sind grundsätzlich:

  • ein unterhaltsrechtlicher Bedarf
  • eigene Bedürftigkeit des möglichen Empfängers
  • ausreichende Leistungsfähigkeit des anderen Partners

Bei der Berechnung wird nicht einfach die Differenz der Brutto- oder Nettogehälter geteilt. Ausgangspunkt ist das unterhaltsrechtlich bereinigte Einkommen. Dabei können unter anderem Steuern, Sozialabgaben, berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden, Vorsorgeaufwendungen und vorrangiger Kindesunterhalt berücksichtigt werden.

Während der Trennungszeit besteht meist ein stärkerer Schutz der bisherigen ehelichen Lebensgestaltung als nach der Scheidung. Ein zuvor nicht erwerbstätiger Ehepartner muss deshalb nicht in jedem Fall sofort eine vollschichtige Tätigkeit aufnehmen. Mit zunehmender Trennungsdauer kann die Verpflichtung zur eigenen Erwerbstätigkeit jedoch an Bedeutung gewinnen. Entscheidend sind unter anderem die bisherige Aufgabenverteilung, die Dauer der Ehe, Kinderbetreuung, Alter, Gesundheit und berufliche Möglichkeiten.

Nachehelicher Unterhalt setzt einen Grund voraus

Mit der rechtskräftigen Scheidung endet der Trennungsunterhalt. Ein nachehelicher Anspruch entsteht nicht automatisch an seiner Stelle. Nach dem gesetzlichen Grundsatz soll jeder geschiedene Ehepartner grundsätzlich selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen. Unterhalt kommt nur infrage, wenn ein gesetzlich anerkannter Unterhaltsgrund vorliegt.

Mögliche Gründe sind insbesondere:

  • Betreuung eines gemeinsamen Kindes
  • Alter oder Krankheit
  • Erwerbslosigkeit oder unzureichendes eigenes Einkommen
  • notwendige Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung
  • besondere schwerwiegende Umstände

Bei der Betreuung eines gemeinsamen Kindes besteht grundsätzlich mindestens für die ersten drei Jahre nach der Geburt ein Anspruch. Danach kommt es auf die Bedürfnisse des Kindes, vorhandene Betreuungsmöglichkeiten und die während der Ehe vereinbarte Aufgabenverteilung an. Eine starre Regel, nach der anschließend zwingend Vollzeit gearbeitet werden muss, besteht nicht.

"Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Kindesunterhalt sichert den Bedarf des Kindes und genießt regelmäßig Vorrang. Trennungsunterhalt schützt während der bestehenden Ehe den wirtschaftlich schwächeren Partner. Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz finanzieller Eigenverantwortung; ein weiterer Unterhaltsanspruch benötigt einen gesetzlichen Grund."

Nachehelicher Unterhalt kann herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Besonders wichtig ist dabei, ob durch die Ehe dauerhafte berufliche oder wirtschaftliche Nachteile entstanden sind. Auch die Ehedauer, Kinderbetreuung und die Möglichkeiten zur eigenen Existenzsicherung werden berücksichtigt.

Auskunft und rechtzeitige Geltendmachung

Für eine Berechnung benötigen beide Seiten vollständige Angaben zu Einkommen und Vermögen. Dazu können Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide, Gewinnermittlungen, Rentenbescheide sowie Nachweise über Vorsorgeaufwendungen und Schulden gehören. Das Gesetz sieht entsprechende Auskunftsansprüche vor.

Unterhalt kann für vergangene Zeiträume häufig erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, zu dem der andere Partner zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert, in Verzug gesetzt oder gerichtlich in Anspruch genommen wurde. Ansprüche sollten daher nicht nur mündlich angesprochen, sondern nachvollziehbar geltend gemacht werden.

Gemeinsame Berechnung und eigene Beratung

Eine gemeinsame neutrale Bestandsaufnahme kann sinnvoll sein, wenn beide Partner ihre Einkünfte offenlegen und eine einvernehmliche Lösung anstreben. Mediation oder eine gemeinsam beauftragte Berechnung können Begriffe klären und verschiedene Modelle gegenüberstellen.

Bei unterschiedlichen Interessen sollte dennoch jeder Partner die Möglichkeit einer eigenen rechtlichen Prüfung erhalten. Das gilt besonders bei schwankenden oder selbstständigen Einkünften, hohen Vermögen, mehreren Kindern, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder einem geplanten Unterhaltsverzicht. Vereinbarungen über den Unterhalt nach der Scheidung müssen vor deren Rechtskraft grundsätzlich notariell beurkundet oder gerichtlich protokolliert werden.

Fazit

Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Kindesunterhalt sichert den Bedarf des Kindes und genießt regelmäßig Vorrang. Trennungsunterhalt schützt während der bestehenden Ehe den wirtschaftlich schwächeren Partner. Nach der Scheidung gilt dagegen der Grundsatz finanzieller Eigenverantwortung; ein weiterer Unterhaltsanspruch benötigt einen gesetzlichen Grund.

Für tragfähige Vereinbarungen müssen Einkommen, Betreuung, Bedarf und Leistungsfähigkeit vollständig betrachtet werden. Eine gemeinsame Berechnung kann die Verständigung erleichtern. Die eigenen langfristigen Rechte und Verpflichtungen sollten bei weitreichenden Entscheidungen dennoch unabhängig geprüft werden.

Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle familienrechtliche, steuerliche oder finanzielle Beratung.

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