Die Regelaltersgrenze muss erreicht sein
Die Aktivrente kann grundsätzlich erst genutzt werden, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht ist. Wer lediglich eine vorgezogene Altersrente bezieht, erfüllt diese Voraussetzung noch nicht.
Begünstigt wird Arbeitslohn aus einer regulären sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Der steuerfreie Betrag liegt bei höchstens 2.000 Euro je Monat.
Verdient jemand beispielsweise 2.700 Euro, bleiben grundsätzlich 2.000 Euro steuerfrei und 700 Euro steuerpflichtig.
Nicht verbrauchte Freibeträge können nicht in andere Monate übertragen werden. Wer in einem Monat lediglich 1.400 Euro verdient, kann die verbleibenden 600 Euro also nicht im nächsten Monat zusätzlich nutzen.
Wie gesetzliche Renten selbst besteuert werden, haben wir unter Renten richtig versteuern erläutert.
Minijobs fallen nicht darunter
Eine wichtige Einschränkung: Die Aktivrente gilt nicht für Minijobs. Begünstigt sind grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. Ein Midijob kann dagegen die Voraussetzungen erfüllen.
- ein reguläres Beschäftigungsverhältnis mit Aktivrente,
- ein Minijob, Midijob oder Nebenverdienst,
- eine selbstständige Tätigkeit, für die die Aktivrente grundsätzlich nicht gilt.
Gerade diese Abgrenzung ist wichtig. „Nach der Rente weiterarbeiten“ führt steuerlich nicht automatisch zu denselben Ergebnissen.
Steuerfrei bedeutet nicht beitragsfrei
Die 2.000 Euro sind von der Einkommensteuer befreit. Die Sozialversicherungspflicht bleibt jedoch grundsätzlich bestehen. Die Aktivrente ist daher kein vollständig abgabenfreier Arbeitslohn.
Auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld oder Bonus können unter bestimmten Voraussetzungen in den Freibetrag fallen. Entscheidend ist jedoch weiterhin die monatliche Grenze. Ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag aus früheren Monaten kann dafür nicht nachgeholt werden.
Besonderheiten bestehen außerdem bei den Werbungskosten für Arbeitnehmer. Kosten, die wirtschaftlich mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, können steuerlich nicht ohne Weiteres vollständig abgezogen werden.
Eine zusätzliche Rente wird nicht verlangt
Die Bezeichnung „Aktivrente“ kann missverständlich sein. Voraussetzung ist nicht, dass tatsächlich bereits eine gesetzliche Altersrente ausgezahlt wird. Entscheidend ist grundsätzlich das Erreichen der Regelaltersgrenze und eine begünstigte Beschäftigung.
Der Freibetrag verändert auch nicht die grundsätzliche Funktionsweise von Steuertarif und Steuerklassen. Nur der nach Anwendung der Steuerbefreiung verbleibende steuerpflichtige Arbeitslohn fließt in die reguläre Besteuerung ein.
"Die Aktivrente kann das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich deutlich attraktiver machen. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben bei einer begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei."
Fazit
Die Aktivrente kann das Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze steuerlich deutlich attraktiver machen. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat bleiben bei einer begünstigten sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung steuerfrei.
Die Regelung ist aber enger, als der Name vermuten lässt: Minijobs und selbstständige Tätigkeiten sind grundsätzlich nicht begünstigt, Sozialversicherungsbeiträge können weiterhin anfallen und nicht genutzte Monatsbeträge lassen sich nicht übertragen.
Der Beitrag vermittelt daher nur einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine individuelle steuerliche oder sozialversicherungsrechtliche Prüfung.