Gemeinschaftskonto oder Kontovollmacht
Zunächst ist zu unterscheiden, ob beide Partner Kontoinhaber sind oder ob ein Einzelkonto mit einer Vollmacht für den anderen besteht. Eine Vollmacht erlaubt den Zugriff auf das Konto, macht den Bevollmächtigten aber nicht zum Kontoinhaber.
Die meisten Gemeinschaftskonten werden als Oder-Konto geführt. Jeder Kontoinhaber kann dann grundsätzlich allein Überweisungen ausführen oder Geld abheben. Bei einem Und-Konto sind Verfügungen dagegen nur gemeinsam möglich. Die Trennung ändert diese Vereinbarung nicht automatisch.
Auch das Guthaben gehört intern nicht in jedem Fall beiden Partnern jeweils zur Hälfte. Eine Rolle können die Herkunft des Geldes, der Zweck des Kontos und bestehende Absprachen spielen. Die Möglichkeit, über das Konto zu verfügen, ist daher nicht mit der endgültigen Aufteilung des Guthabens gleichzusetzen.
Gemeinsame Zahlungen geordnet trennen
Ein Gemeinschaftskonto sollte nicht vorschnell geleert oder geschlossen werden. Häufig laufen darüber weiterhin Darlehensraten, Miete, Versicherungen, Energiekosten oder Ausgaben für gemeinsame Kinder.
Zu einer ersten Bestandsaufnahme gehören:
- Konten, Depots, Kreditkarten und Zahlungsdienste
- Daueraufträge, Lastschriften und wiederkehrende Zahlungen
- Kredite, Bürgschaften und sonstige Verbindlichkeiten
- bestehende Konto-, Depot- und Versicherungsvollmachten
Eigene Einnahmen können künftig auf ein persönliches Konto fließen. Für gemeinsame Verpflichtungen ist häufig eine befristete Übergangslösung sinnvoll. Kontoauszüge und Vertragsunterlagen sollten vollständig gesichert werden, da sie später auch für Unterhalt, Zugewinnausgleich oder andere Vereinbarungen benötigt werden können.
Gemeinsame Kredite bleiben gemeinsame Kredite
Bei einem Kredit ist entscheidend, wer den Vertrag unterschrieben hat. Haben beide Partner als Darlehensnehmer unterzeichnet, haften sie gegenüber der Bank regelmäßig als Gesamtschuldner. Die Bank kann die fällige Leistung grundsätzlich von jedem der beiden Schuldner vollständig verlangen.
Eine private Vereinbarung, nach der künftig nur ein Partner die Raten bezahlt, ändert daran gegenüber der Bank nichts. Soll ein Partner aus dem Kreditvertrag ausscheiden, muss der Kreditgeber einer Schuldhaftentlassung zustimmen. Die Bank prüft dabei insbesondere, ob der verbleibende Kreditnehmer die Finanzierung allein tragen kann.
Davon zu unterscheiden ist der Innenausgleich. Er betrifft die Frage, wie die finanzielle Belastung zwischen den Partnern endgültig verteilt wird. Dabei können Eigentumsverhältnisse, Nutzung, Einkommen und frühere Vereinbarungen eine Rolle spielen.
Hat nur ein Partner den Kreditvertrag abgeschlossen, haftet der andere nicht allein aufgrund der Ehe. Anders kann es aussehen, wenn eine Bürgschaft unterschrieben oder eine Sicherheit gestellt wurde.
Vollmachten ausdrücklich überprüfen
Eine Trennung beendet Kontovollmachten, Depotvollmachten oder Generalvollmachten nicht automatisch. Soll ein Partner nicht mehr handeln dürfen, muss die Vollmacht wirksam widerrufen werden. Bei Bankvollmachten sollte der Widerruf unmittelbar der Bank mitgeteilt werden.
Zusätzlich sollten geprüft werden:
- Zugänge zum Onlinebanking und zu Zahlungsdiensten
- Vollmachten für Depots, Versicherungen und Verträge
- Vorsorge- und Generalvollmachten
- Bezugsrechte aus Lebens- oder Rentenversicherungen
"Konten, Kredite und Vollmachten werden durch eine Trennung nicht automatisch neu geordnet. Gemeinschaftskonten behalten ihre Verfügungsregeln, gemeinsam unterschriebene Kredite können beide Partner weiterhin vollständig binden und Vollmachten gelten bis zu ihrem Widerruf fort."
Auch Karten, Schlüssel, Vollmachtsurkunden und gemeinsam verwendete Zugangsdaten müssen einbezogen werden. Dabei sollte nicht vorschnell jede Regelung aufgehoben werden: Bestehen gemeinsame Kinder, Immobilien oder Unternehmen, können einzelne begrenzte Vollmachten vorübergehend weiterhin sinnvoll sein.
Gemeinsame oder getrennte Beratung
Ein gemeinsames Gespräch kann helfen, Unterlagen zusammenzutragen, Verpflichtungen zu erfassen und mögliche Lösungen zu vergleichen. Dafür kommen beispielsweise eine neutrale Mediation oder eine gemeinsam beauftragte finanzielle Bestandsaufnahme infrage. Voraussetzung ist, dass die beratende Person ihre Rolle klar benennt und nicht einseitig die Interessen eines Partners vertritt.
Bei einer anwaltlichen Beratung ist die Abgrenzung besonders wichtig. Einen gemeinsamen Scheidungsanwalt, der beide Ehepartner gleichermaßen vertritt, gibt es bei gegensätzlichen Interessen nicht. Ein Rechtsanwalt ist seinem Mandanten verpflichtet. Bei einer einvernehmlichen Scheidung kann zwar nur ein Ehepartner einen Anwalt beauftragen und den Scheidungsantrag stellen. Der andere Partner ist dadurch aber nicht mitvertreten. Vor dem Familiengericht besteht für bestimmte eigene Anträge Anwaltszwang.
Eine getrennte Beratung ist besonders sinnvoll, wenn:
- größere Vermögenswerte oder gemeinsame Kredite bestehen
- ein Partner deutlich mehr Finanzwissen oder Zugriff auf Unterlagen hat
- Unterhalt, Immobilie oder Vermögensaufteilung umstritten sind
- eine Vereinbarung langfristige Rechte ausschließen soll
Gemeinsame Beratung kann die Verständigung erleichtern. Die Prüfung, ob eine Lösung für die eigene Seite angemessen ist, sollte bei wichtigen Entscheidungen dennoch unabhängig erfolgen.
Fazit
Konten, Kredite und Vollmachten werden durch eine Trennung nicht automatisch neu geordnet. Gemeinschaftskonten behalten ihre Verfügungsregeln, gemeinsam unterschriebene Kredite können beide Partner weiterhin vollständig binden und Vollmachten gelten bis zu ihrem Widerruf fort.
Eine gemeinsame Bestandsaufnahme schafft Transparenz und kann unnötige Konflikte vermeiden. Wo Interessen auseinandergehen oder langfristige Verpflichtungen betroffen sind, sollte jedoch jeder Partner die Möglichkeit zu einer eigenen rechtlichen und finanziellen Beratung erhalten.
Dieser Artikel bietet einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage in Deutschland. Er ersetzt keine individuelle rechtliche oder finanzielle Beratung.